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Warum ist eine Sterbegeldversicherung heutzutage so wichtig?
Da das Sterbegeld im Todesfall zum 1.1.2004 aus dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ersatzlos gestrichen wurde, ist eine eigenverantwortliche Absicherung der Bestattungsvorsorge heute für jeden wichtig geworden.
Das Kuratorium bietet in
Kooperation mit der Nürnberger Versicherung eine Sterbegeldversicherung mit folgenden Vorteilen an:
ohne Gesundheitsprüfung, Aufnahme von Kindern ab dem 14. Lebensjahr, Aufnahme bis zum 80. Lebensjahr, günstige Beiträge
durch Gruppenversicherungsvertrag, bei Unfalltod besteht sofortiger Versicherungsschutz, 3-jährige Ausschlussfrist bei Suizid (deshalb wird innerhalb der ersten drei Jahre eine Todesbescheinigung benötigt)
bei Tod innerhalb der ersten 18 Monate erfolgt folgende Staffelung:
01. - 06. Monat: Rückzahlung der eingezahlten Beiträge 07. - 12. Monat: 25 % der Versicherungssumme 13. - 15. Monat: 50 % der
Versicherungssumme 16. - 18. Monat: 75 % der Versicherungssumme
nach 18. Monaten voller Versicherungsschutz, d.h. Versicherungssumme zzgl. anteiliger Überschussbeteiligung, begrenzte
Beitragszahlungsdauer von 25 Jahren bzw. bis höchstens zum 85. Lebensjahr, Versicherungssummen variabel von EUR 2.000,- bis EUR 12.500,- Monats-, Jahres- oder Einmalbeitrags-Zahlung* sind möglich.
* Bei einem Einmalbeitrag wird innerhalb der ersten 6 Monate der eingezahlte Beitrag rückerstattet, nach 6 Monaten wird die volle
Versicherungssumme (Sterbegeld) im Todesfall fällig.
Verbundene Leben
Eheleute oder Lebenspartner können eine so genannte „Verbundene Lebensversicherung“ als Bestattungsvorsorge
abschließen. Stirbt die erste versicherte Person, wird ein zuvor festgelegter Prozentsatz der Versicherungssumme fällig, während für den verbliebenen Partner die Versicherung beitragsfrei gestellt wird.
Vorteile Sterbegeldversicherungen sind bis 3.579,- € unpfändbar Ansprüche einer nur auf den Todesfall
abgeschlossenen Lebensversicherung sind auch bei einem Pflegefall bis zur Höhe von 3.579,- € unpfändbar (BGH, Beschluss vom 12.12.2007-VIIZB47/07).
Eine Pfändung erfolgt nicht nur an Gegenständen. Gepfändet werden können auch Ansprüche, die der
Schuldner gegen Dritte hat. Beispiele dafür sind die Gehalts- oder die Kontenpfändung. Oder auch die Pfändung einer Versicherung wie im vorliegenden Fall.
§ 850 b der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bestimmte Einkommen unpfändbar sind. Unter Abs. 1
Nr. 4 fallen Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.
In der Rechtsprechung und der Literatur war bislang umstritten, ob bei Überschreitung der
Versicherungssumme die Ansprüche aus dieser Versicherung insgesamt pfändbar sind oder nur der über- schießende Betrag.
Das Gericht gestand zu, dass nach einer Wortlautauslegung des Gesetzes davon auszugehen sei, dass nur
eine Versicherung unter 3.579 Euro unpfändbar ist, eine Versicherung mit einem höheren Wert dagegen im Ganzen pfändbar sei.
Das Gericht legte die Vorschrift jedoch nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers aus. Dabei
betrachtet man neben dem Wortlaut den Zusammenhang der Vorschrift, den Zweck, die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte.
Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass weder die Angehörigen des Versicherungsnehmers noch der Staat
mit den Kosten aus Anlass des Todes belastet sein sollen. Die nicht genaue Formulierung "wenn" statt "soweit" begründete das Gericht mit einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers.
Das Gericht machte darauf aufmerksam, dass es gesetzliche Ausnahmen von der Unpfändbarkeit gibt. Es
stellte fest, dass eine Pfändung dann jedoch nicht durchgeführt werden soll, wenn der Schuldner sozialhilfebedürftig würde oder wenn die Angehörigen des Schuldners im Falle einer Pfändung der Ansprüche aus einer
auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären. Quelle: Heike Böhme-Küppenbender
Fragen Sie uns, wir sind Partner des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur**
** Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. ist die Interessenvertretung aller an der Bestattungskultur und dem
Bestattungsgeschehen allgemein interessierten Bürger unseres Landes. Es hat zurzeit 40.000 Mitglieder und versteht sich als Verbraucherschutzorganisation. Eine Satzung des Kuratoriums wird Ihnen auf Anfrage
zugestellt. Durch die für Sie kostenlose Mitgliedschaft wird das Kuratorium in die Lage versetzt, Ihre Interessen bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG wahrzunehmen und über den Aufsichtsrat
entsprechende Kontrollfunktionen auszuüben. Die Mitgliedschaft im Kuratorium beinhaltet eine Auslandsrückholversicherung bei der Allianz Versicherungs AG und zwar innerhalb Europas bis max. 5.200,- € und
außerhalb bis max. 10.300,- €.
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